SATZUNG DES SCHACHKLUBS BREMEN-NORD
(in der ab 22. Februar 1991 geltenden Fassung)
Name, Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Schachklub Bremen-Nord (vormals Schachklub Vegesack, Schachverein Blumenthal und Schachclub Lesum-Burgdamm)“.
Sein Sitz ist Bremen-Nord. Er ist Mitglied des Landesschachbundes Bremen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesschachbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zum Zwecke der Förderung des Schachsports in Bremen-Nord. Zu diesem Zweck soll er es ggf. einem Nachfolgeverein in Bremen-Nord überlassen.
Mitgliedschaft
§ 6
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die insoweit geschäftsfähig oder wirksam vertreten ist und welche die Bestimmungen dieser Satzung anerkennt. Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig aberkannt sind, können nicht Mitglied sein.
Die Mitglieder des Vereines sind:
ordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 7
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung und Versammlungsbeschlüsse zu befolgen und das Eintrittsgeld sowie die Beiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Das Eintrittsgeld und der Beitrag werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Ermäßigung, Stundung oder Erlass entscheidet der Vorstand.
§ 8
Den Mitgliedern steht das Schachmaterial im Vereinslokal jederzeit zur Verfügung. Die Mitglieder können außerdem an sämtlichen Einzelturnieren in ihrer Spielklasse teilnehmen.
Auf Beschluss des Vorstandes kann das Spielmaterial auch für Veranstaltungen für Nichtmitglieder zur Verfügung gestellt werden, insbesondere für derartige Veranstaltungen des Landesschachbundes Bremen.
§ 9
Über die Teilnahme an Mannschaftswettbewerben und die Mannschaftsaufstellungen entscheidet der Vorstand. Er soll die interessierten Mitglieder und die Mannschaftsführer vor seinen Entscheidungen anhören.
§ 10
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bis zum Ende des Quartals, in dem der Austritt erklärt wird, sind die Mitgliedsbeiträge voll zu entrichten. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 11
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschießen.
Ausschließungsgründe sind:
grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereines, insbesondere gegen Vereinsbeschlüsse,
unehrenhaftes Betragen sowie schwere Schädigung des Ansehens des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereinsbetriebes,
grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,
Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten,
rechtskräftig gewordener Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Ein Ausschluss wegen der unter Ziffer 1 - 4 genannten Gründe ist in der Regel nur nach vorheriger Abmahnung einzuleiten. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben und sich gegen die Entscheidung mit einer Berufung an die Mitgliederversammlung wenden. Die Versammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Einspruchs vom Vorstand einzuberufen.
Organe des Vereines
§ 12
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 13
Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr, im ersten Quartal, statt.
Die Tagesordnung muss regelmäßig folgende Punkte umfassen:
Verlesung des Protokolls der vorjährigen Jahreshauptversammlung,
Jahresbericht des Vorstandes,
Rechnungsbericht des Kassenwartes und Bericht der Kassenrevisoren,
Entlastung des Vorstandes,
Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
Wahl des Vorstandes (jedes zweite Jahr) und Wahl von zwei Kassenrevisoren.
Zu allen Mitgliederversammlungen ist rechtzeitig schriftlich einzuladen.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden, wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält. Der Vorstand ist jedoch verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Versammlung hat innerhalb von drei Wochen, von der Einreichung des Antrags an gerechnet, stattzufinden.
§ 15
Alle Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller in der Versammlung abstimmenden Mitglieder mit Ausnahme der Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung (s. § 19).
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn dieses von einem anwesenden Vereinsmitglied beantragt wird.
Der Vorstand
§ 16
Der Vorstand besteht aus:
dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
dem technischen Leiter (Turnierleiter),
dem Jugendwart,
dem Materialwart,
dem Pressewart.
Ein Mitglied des Vorstandes kann mehrere Funktionen wahrnehmen.
§ 17
Die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand verwaltet und leitet die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Die Arbeit des Vorstandes ist unentgeltlich und ehrenamtlich
Revision
§ 18
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisoren für das laufende Geschäftsjahr. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Satzungsänderung, Vereinsauflösung
§ 19
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, in deren Ladung auf diese Tagesordnungspunkte hingewiesen wurde. Im Fall der Satzungsänderung ist der Ladung ein Exemplar des Entwurfs der Änderung beizufügen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
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(Klaus Rust-Lux) |
(Helge Busch) |
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1. Vorsitzender |
Schriftführer |